Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbesoldungsgesetz
LBesG NRW§ 47 Strukturzulage
Stand: 04.08.2026
Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Strukturzulage nach der Anlage 14 erhalten
a) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5,
b) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 6, A 7 oder A 8
aa) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,
c) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 und ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte,
d) Beamtinnen und Beamte des Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt A 13 einschließlich der Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienrätinnen und Studienräte, Akademische Rätinnen auf Zeit und Akademische Räte auf Zeit sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 47 LBesG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 11.07.2022 – 26 L 833/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.10.2025 – 6 B 725/25
- OVG NRW, 06.01.2023 – 6 E 576/21Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 14.09.2022 – 1 K 951/18Kein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Besoldung einer Lehrkraft der Sekundarstufe I nach A 12 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.